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Art. 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Informatisierte Grundbuchführung und elektronischer Geschäftsverkehr

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
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Art. 254 EG zum ZGB · 8. Informatisierte Grundbuchführung und elektronischer Geschäftsverkehr

1. Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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