211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Informatisierte Grundbuchführung und elektronischer Geschäftsverkehr
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
Art. 254 EG zum ZGB · 8. Informatisierte Grundbuchführung und elektronischer Geschäftsverkehr
1. Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.