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Art. 253 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Zugang zu Daten des Grundbuches

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
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Art. 253 EG zum ZGB · 7. Zugang zu Daten des Grundbuches

1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB werden im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den erweiterten Zugriff auf Daten des informatisierten Grundbuchs im Abrufverfahren. Der Datenzugriff ist kostenlos für die zugelassenen Benutzer des Kantons, der Gemeinden und weitere Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

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