211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Körperschaften des öffentlichen Rechtes 1. Begriff
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 25 EG zum ZGB · II. Körperschaften des öffentlichen Rechtes 1. Begriff
1. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Genossenschaften, die eine Aufgabe des Gemeinwohls erfüllen und durch den Kantonsrat als Glieder der kantonalen oder kommunalen Organisation anerkannt sind. Mit ihrer Anerkennung erlangen sie die Persönlichkeit.
2. Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, wenn es sich um wesentliche Änderungen des Zweckes handelt.
3. Die übrigen Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
4. Dem Kantonsrat bleibt überdies vorbehalten, einer Korporation das Recht einzuräumen, Steuern zu erheben.