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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 249 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Kosten der Grundbuchführung und Gebühren

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
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Art. 249 EG zum ZGB · 3. Kosten der Grundbuchführung und Gebühren

1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Grundbuchführung und beziehen die Grundbuchgebühren.

2. Der Gebührentarif für die Führung des Grundbuches wird vom Kantonsrat erlassen.

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