211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 248 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Grundbuchverwalter
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
Art. 248 EG zum ZGB · 2. Grundbuchverwalter
1. Der Gemeinderat wählt einen Grundbuchverwalter und mindestens einen Stellvertreter, der unter eigener Verantwortung handelt, wenn der Grundbuchverwalter verhindert ist oder sich im Ausstand befindet. Die Wahl von Grundbuchverwalter und Stellvertretern bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Die fachliche Eignung der Grundbuchverwalter und Stellvertreter muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3. Die Grundbuchämter sind mit genügend Fach- und Hilfspersonal auszustatten, so dass die einwandfreie Erfüllung sämtlicher Aufgaben jederzeit gewährleistet ist.