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Art. 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Grundbuchkreise

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
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Art. 247 EG zum ZGB · 1. Grundbuchkreise

1. Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis, doch können sich zwei oder mehrere Gemeinden zur Bildung eines Grundbuchkreises zusammenschliessen.

2. Die Bildung solcher Grundbuchkreise kann, wo dies im Interesse einer zweckmässigen Einrichtung und sachkundigen Führung des Grundbuchamtes als geboten erscheint, vom Regierungsrat mit Genehmigung des Kantonsrates angeordnet werden.

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