211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 246 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Bewilligung und Kontrolle
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - I. Fahrnispfandrecht - Zweiter Abschnitt: Pfandleihgewerbe
Art. 246 EG zum ZGB · Bewilligung und Kontrolle
1. Wer das Pfandleihgewerbe (Art. 907 ff. ZGB) betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung des Regierungsrates.
2. Die Bewilligung darf nur an öffentliche oder gemeinnützige Anstalten oder an solche Personen erteilt werden, welche sich über einen unbescholtenen Leumund ausweisen und in den letzten drei Jahren weder in Konkurs geraten, noch fruchtlos betrieben worden sind.
3. Der Regierungsrat kann nötigenfalls eine Kontrolle über das Pfandleihgewerbe anordnen, Gebühren erheben und weitere Vorschriften aufstellen.