211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 245 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Viehverschreibungsprotokoll
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - I. Fahrnispfandrecht - Erster Abschnitt: Viehverpfändung
Art. 245 EG zum ZGB · 2. Viehverschreibungsprotokoll
1. Die Viehverpfändung ohne Übertragung des Besitzes erfolgt durch Eintragung in ein vom Betreibungsamt geführtes Verschreibungs-Protokoll.
2. Über die Führung des Protokolls und die Gebühren bestimmt die Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung das Nähere.
3. Das Betreibungsamt untersteht auch als Verschreibungsamt der Aufsicht des Obergerichtes.