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Art. 245 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Viehverschreibungsprotokoll

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - I. Fahrnispfandrecht - Erster Abschnitt: Viehverpfändung
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Art. 245 EG zum ZGB · 2. Viehverschreibungsprotokoll

1. Die Viehverpfändung ohne Übertragung des Besitzes erfolgt durch Eintragung in ein vom Betreibungsamt geführtes Verschreibungs-Protokoll.

2. Über die Führung des Protokolls und die Gebühren bestimmt die Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung das Nähere.

3. Das Betreibungsamt untersteht auch als Verschreibungsamt der Aufsicht des Obergerichtes.

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