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Art. 244 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Ermächtigung zur Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Vieh

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - I. Fahrnispfandrecht - Erster Abschnitt: Viehverpfändung
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Art. 244 EG zum ZGB · 1. Ermächtigung zur Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Vieh

1. Der Regierungsrat kann Geldinstitute und Genossenschaften, die sich mit der Abgabe von Darlehen befassen, zur Annahme eines Pfandrechtes an Vieh ohne Übertragung des Besitzes (Viehverpfändung, Art. 885 ZGB) ermächtigen.

2. Die einschlägigen Statuten und Reglemente dieser Institute bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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