211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 242 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Kündigung von Schuldbriefen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - H. Grundpfandrecht
Art. 242 EG zum ZGB · 9. Kündigung von Schuldbriefen
1. Die bestehenden Kündigungsbeschränkungen des kantonalen Rechts werden aufgehoben.
2. Schuldbriefe, die während der Geltungsdauer der Kündigungsbeschränkungen errichtet wurden, sind nach Art. 847 ZGB kündbar.