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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 242 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Kündigung von Schuldbriefen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - H. Grundpfandrecht
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Art. 242 EG zum ZGB · 9. Kündigung von Schuldbriefen

1. Die bestehenden Kündigungsbeschränkungen des kantonalen Rechts werden aufgehoben.

2. Schuldbriefe, die während der Geltungsdauer der Kündigungsbeschränkungen errichtet wurden, sind nach Art. 847 ZGB kündbar.

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