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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 240 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten auf landwirtschaftlichen Gründstücken

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - H. Grundpfandrecht
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Art. 240 EG zum ZGB · 7. Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten auf landwirtschaftlichen Gründstücken

1. Die Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten auf landwirtschaftlichen Grundstücken richtet sich nach den Vorschriften von Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.

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