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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 235a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5a. Amtliche Schätzung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - H. Grundpfandrecht
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Art. 235a EG zum ZGB · 5a. Amtliche Schätzung

1. Der Regierungsrat regelt das amtliche Schätzungswesen.

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