Art. 234 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Gesetzliche Pfandrechte
Art. 234 EG zum ZGB · 4. Gesetzliche Pfandrechte
1. Ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung
a) für die der kantonalen Brand- und Elementarschadenversicherungsanstalt geschuldeten Prämien auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
b) für die auf Liegenschaften, Gebäulichkeiten und andere bauliche Anlagen verlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaues von Wegen und Strassen, von Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen, Abwasseranlagen, Verbauungen von Gewässern, auf die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von der Kostenverteilung an.
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3. Die Dauer, für welche das Pfandrecht besteht, verlängert sich um die Dauer einer bewilligten Stundung, jedoch höchstens um zwei Jahre.
4. Der Gläubiger kann unbeschadet seines gesetzlichen Pfandrechtes auch auf Pfändung oder Konkurs betreiben.
5. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1'000 Franken.