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Art. 232 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Grundstücke des Verwaltungs- und Nutzungsvermögens

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - H. Grundpfandrecht
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Art. 232 EG zum ZGB · 2. Grundstücke des Verwaltungs- und Nutzungsvermögens

1. Nicht verpfändbar und nicht pfändbar sind Grundstücke des Verwaltungsvermögens des Kantons sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes (Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts).

2. Grundstücke des Nutzungsvermögens einer Gemeinde oder Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechtes können nur zur Finanzierung von Aufwendungen zu ihrer Sicherung oder Ertragssteigerung und nur mit Genehmigung des Regierungsrates verpfändet werden.

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