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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 230 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zutrittsrecht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - G. Jagd und Fischerei
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Art. 230 EG zum ZGB · Zutrittsrecht

1. Über die Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons. Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes ist zur Ausübung der Jagd und Fischerei den Jagd- und Fischereiberechtigten nur gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten (Art. 699 ZGB).

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