211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Verfügung über Teilrechte
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 23 EG zum ZGB · 5. Verfügung über Teilrechte
1. Korporationsteilrechte im Sinne des Art. 20 Abs. 3 werden im Rechtsverkehr als Grundstücke behandelt (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
2. Sind solche Rechte verpfändet, ist die Verpfändung eines Grundstückes des Genossenschaftsgutes nur zulässig zur Finanzierung wertvermehrender Aufwendungen und bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.