Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Verfügung über Teilrechte

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 EG zum ZGB · 5. Verfügung über Teilrechte

1. Korporationsteilrechte im Sinne des Art. 20 Abs. 3 werden im Rechtsverkehr als Grundstücke behandelt (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

2. Sind solche Rechte verpfändet, ist die Verpfändung eines Grundstückes des Genossenschaftsgutes nur zulässig zur Finanzierung wertvermehrender Aufwendungen und bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

← Art. 22 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 24 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →