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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Aufhebung von Beschlüssen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 22 EG zum ZGB · 4. Aufhebung von Beschlüssen

1. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, kann jedes Mitglied, das ihnen nicht zugestimmt hat, innert 30 Tagen, seitdem es von ihnen Kenntnis erhielt, beim Richter anfechten.

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