Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Willensbildung
Art. 21 EG zum ZGB · 3. Willensbildung
1. Bestehen selbständige Teilrechte, richtet sich die Stimmkraft jedes Mitgliedes nach der Zahl seiner Teilrechte, sofern die Statuten nicht für Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung die Abstimmung nach Personen vorsehen.
2. Im Übrigen ist, vorbehältlich anderer Regelung in den Statuten, das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entscheidend.
3. Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an Grundstücken verbunden, so haben mehrere gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstückes nur eine Stimme. Sie haben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter auszuüben.
4. Zur Veräusserung und Belastung von unbeweglichem Genossenschaftsgut ist, soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen aller Mitglieder erforderlich.