Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Willensbildung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 EG zum ZGB · 3. Willensbildung

1. Bestehen selbständige Teilrechte, richtet sich die Stimmkraft jedes Mitgliedes nach der Zahl seiner Teilrechte, sofern die Statuten nicht für Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung die Abstimmung nach Personen vorsehen.

2. Im Übrigen ist, vorbehältlich anderer Regelung in den Statuten, das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entscheidend.

3. Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an Grundstücken verbunden, so haben mehrere gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstückes nur eine Stimme. Sie haben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter auszuüben.

4. Zur Veräusserung und Belastung von unbeweglichem Genossenschaftsgut ist, soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

← Art. 20 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 22 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →