211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 19 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - I. Privatrechtliche Körperschaften 1. Zweck
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 19 EG zum ZGB · I. Privatrechtliche Körperschaften 1. Zweck
1. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die den Zweck haben, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes.
2. Sie sind, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, als juristische Personen anerkannt und erlangen, wenn sie neu begründet werden, die Persönlichkeit mit der Annahme der Statuten.