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Art. 188 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Streitigkeiten

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 188 EG zum ZGB · 9. Streitigkeiten

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden in erster Instanz vom Departement Bau und Volkswirtschaft entschieden.

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