211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 188 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Streitigkeiten
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 188 EG zum ZGB · 9. Streitigkeiten
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden in erster Instanz vom Departement Bau und Volkswirtschaft entschieden.