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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 187 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Anwendung auf Bauland

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 187 EG zum ZGB · 8. Anwendung auf Bauland

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung können auch auf Bauland angewendet werden, wenn eine zweckmässige Überbauung die Änderung der Grenzen (Grenzbereinigung) oder die Zusammenlegung und Neuzuteilung der Bauparzellen (Umlegung) nötig macht.

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