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Art. 186 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Bestimmungen anderer Gesetze

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 186 EG zum ZGB · 7. Bestimmungen anderer Gesetze

1. Auf Bodenverbesserungen, die mit staatlichen Beiträgen durchgeführt werden, finden ausser den Bestimmungen dieses Abschnittes die Vorschriften der kantonalen und der eidgenössischen Spezialgesetzgebung Anwendung, namentlich die Vorschriften des Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen im Kanton Appenzell A.Rh. und des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes sowie der Bundesgesetze über die Forst- und die Wasserbaupolizei.

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