Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Kostenbeiträge

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 185 EG zum ZGB · 6. Kostenbeiträge

1. Für die Beiträge, welche die Genossenschaft zur Deckung der Kosten des Bodenverbesserungsunternehmens erhebt, steht ihr an den einbezogenen Grundstücken der Mitglieder ein allen eingetragenen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung zu (Art. 234).

2. Ein Grundeigentümer, welcher zur Bezahlung seiner Kostenbeiträge ein Darlehen aufnimmt, kann dem Gläubiger ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht durch Eintragung im Grundbuch einräumen (Art. 820 ZGB, Art. 75 und Art. 119 Grundbuchverordnung).

← Art. 184 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 186 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →