211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 185 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Kostenbeiträge
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 185 EG zum ZGB · 6. Kostenbeiträge
1. Für die Beiträge, welche die Genossenschaft zur Deckung der Kosten des Bodenverbesserungsunternehmens erhebt, steht ihr an den einbezogenen Grundstücken der Mitglieder ein allen eingetragenen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung zu (Art. 234).
2. Ein Grundeigentümer, welcher zur Bezahlung seiner Kostenbeiträge ein Darlehen aufnimmt, kann dem Gläubiger ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht durch Eintragung im Grundbuch einräumen (Art. 820 ZGB, Art. 75 und Art. 119 Grundbuchverordnung).