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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 184 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Grundbuchliche Behandlung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 184 EG zum ZGB · e) Grundbuchliche Behandlung

1. Mit der Eintragung der durch die Neuzuteilung erfolgten Änderung der Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnisse führt der Grundbuchverwalter auch die Verlegung der Grundpfandrechte und Grundlasten auf die neuzugeteilten Grundstücke durch (Art. 802 ZGB).

2. Für die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegungen wie auch der übrigen Bodenverbesserungen im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Abs. 2 ZGB).

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