211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 183 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Verfahren der Neuzuteilung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 183 EG zum ZGB · d) Verfahren der Neuzuteilung
1. Der Entwurf der Neuzuteilung ist nach den Bestimmungen über das Projekt und den Kostenvoranschlag (Art. 174) öffentlich aufzulegen und dem Einspracheverfahren zu unterstellen.
2. Nach der Erledigung der Einsprachen ist der definitive Neuzuteilungsplan samt der Neuordnung der Dienstbarkeiten und der vorgemerkten und angemerkten Rechte dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
3. Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat gehen die neuen Grundstücke ins Eigentum der Personen über, denen sie zugeteilt sind.
4. Gleichzeitig gehen die Dienstbarkeiten, die vorgemerkten und angemerkten Rechte, welche im Plan der Neuzuteilung als weiterbestehend aufgeführt sind, auf die neuen Grundstücke über, während alle andern untergehen.