Art. 181 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Änderung des Besitzstandes
Art. 181 EG zum ZGB · b) Änderung des Besitzstandes
1. Durch die Güterzusammenlegung tritt, ohne Übertragung des Eigentums, an die Stelle des alten ein neuer Besitzstand, in welchen die einbezogenen Parzellen eines jeden Beteiligten ersetzt werden durch eine oder ganz wenige andere Parzellen von entsprechend grösserer Ausdehnung, welche die für die Bewirtschaftung möglichst günstige Form, Lage und Wegsamkeit haben.
2. Das Land, welches die Genossenschaft zur Erstellung gemeinschaftlicher Anlagen, insbesondere für den Bau von Wegen benötigt, verschafft sie sich durch Rückbehalt unter Abzug vom Gesamtwert des alten Besitzstandes.
3. Wenn der Kanton oder die Gemeinde für den Bau einer projektierten Strasse Boden im Zusammenlegungsgebiet benötigt, kann der Regierungsrat einen zusätzlichen Rückbehalt und Abzug anordnen, für den der Genossenschaft der Verkehrswert zu ersetzen ist.