Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 180 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Weitere Vorschriften über Güterzusammenlegungen im Besonderen a) Einbezogene Grundstücke

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 180 EG zum ZGB · 5. Weitere Vorschriften über Güterzusammenlegungen im Besonderen a) Einbezogene Grundstücke

1. In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, damit das Unternehmen in zweckmässiger Weise durchgeführt werden kann.

2. Wenn der Zweck der Zusammenlegung die Einbeziehung von Garten- und Rebland, von Grundstücken, auf denen Wohnhäuser oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies oder Lehm gewerblich ausgebeutet werden, nicht verlangt, soll davon abgesehen werden.

← Art. 179 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 181 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →