211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 180 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Weitere Vorschriften über Güterzusammenlegungen im Besonderen a) Einbezogene Grundstücke
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 180 EG zum ZGB · 5. Weitere Vorschriften über Güterzusammenlegungen im Besonderen a) Einbezogene Grundstücke
1. In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, damit das Unternehmen in zweckmässiger Weise durchgeführt werden kann.
2. Wenn der Zweck der Zusammenlegung die Einbeziehung von Garten- und Rebland, von Grundstücken, auf denen Wohnhäuser oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies oder Lehm gewerblich ausgebeutet werden, nicht verlangt, soll davon abgesehen werden.