Art. 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Organisation
Art. 18 EG zum ZGB · Organisation
1. Der Kanton ist unterteilt in die drei Zivilstandskreise
a) Hinterland Appenzell Ausserrhoden (Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt);
b) Mittelland Appenzell Ausserrhoden (Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen);
c) Vorderland Appenzell Ausserrhoden (Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute).
2. Die Gemeinden eines Zivilstandskreises führen gemeinsam ein Zivilstandsamt. Sie schliessen zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, welche zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Darin bestimmen sie namentlich den Amtssitz, und sie regeln die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Kosten.
3. Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement Inneres und Sicherheit.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Grundzüge der Organisation der Zivilstandsämter und deren Beaufsichtigung. Er kann weitere Ausführungsbestimmungen im Rahmen des Bundesrechtes erlassen.
5. Die Gemeinden haben auf einen vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt hin die Zivilstandsorganisation gemäss dieser Bestimmung zu schaffen.