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Art. 179 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Anmerkung im Grundbuch

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 179 EG zum ZGB · 4. Anmerkung im Grundbuch

1. Die Einbeziehung des Grundstückes in das Bodenverbesserungsverfahren ist auf Anmeldung des Genossenschaftsvorstandes im Grundbuch anzumerken.

2. Wird ein Rechtsgeschäft über ein solches Grundstück öffentlich beurkundet, bevor die Anmerkung erfolgt ist, soll in der Urkunde auf die Verfügungsbeschränkung hingewiesen werden.

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