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Art. 178 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Verfügungsbeschränkungen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 178 EG zum ZGB · 3. Verfügungsbeschränkungen

1. Vom Zeitpunkt der Genehmigung des Gründungsbeschlusses an bis zum Abschluss der Projektausführung bedürfen Änderungen am Besitzstand der Bewilligung des Genossenschaftsvorstandes. Sie kann versagt werden, wenn sonst die Ausführung des Projektes oder die Durchführung des Verfahrens wesentlich erschwert würde.

2. Der Bewilligung bedürfen insbesondere

a) Handlungen, welche die Zweckbestimmung oder den Wert eines einbezogenen Grundstückes verändern, wie die Erstellung von Bauten, die Anlage von Kiesgruben und sonstige Vorkehren zur Ausbeutung von Bodenbestandteilen, Holzschläge usw.;

b) rechtsgeschäftliche Handänderungen und Belastungen mit Dienstbarkeiten.

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