211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 177 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - f) Beginn und Ausführung der Arbeiten
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 177 EG zum ZGB · f) Beginn und Ausführung der Arbeiten
1. Nach Genehmigung des Projektes und Kostenvoranschlages und Erledigung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen durch den Regierungsrat kann mit der Ausführung der projektierten Arbeiten begonnen werden.
2. Erweist es sich im Laufe der Ausführung als nötig, dass Änderungen am Projekt oder Ergänzungen vorgenommen werden, ist für sie die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, welcher nach Anhörung der Beteiligten darüber entscheidet.