211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Expropriationsbefugnis
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 176 EG zum ZGB · e) Expropriationsbefugnis
1. Mit der Genehmigung des Projektes durch den Regierungsrat erhält die Genossenschaft die Befugnis zur Expropriation des Eigentums und von beschränkten dinglichen Rechten, soweit dies für die Ausführung des Projektes notwendig ist und eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auf das Verfahren findet das Gesetz betreffend die Zwangsabtretung Anwendung.