Art. 174 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
Art. 174 EG zum ZGB · c) Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
1. Das Projekt mit genauer Abgrenzung des Einzugsgebietes, der Voranschlag und der Kostenverteiler werden nach ihrer Annahme in der Genossenschaftsversammlung während 30 Tagen öffentlich auf der Gemeindekanzlei aufgelegt.
2. Gleichzeitig aufgelegt werden gegebenenfalls auch die Schatzung und die Darstellung des noch unveränderten Besitzstandes.
3. Den Beteiligten wird eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung von Einsprachen gesetzt. Die Frist läuft vom Tage der Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan an, für Beteiligte mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde vom Tage der ihnen gemachten besonderen Mitteilung.
4. Die Einsprachen sind schriftlich, mit bestimmten Begehren und Begründung an die Gemeindekanzlei zuhanden des Vorstandes der Genossenschaft zu richten, welcher zu ihrer Abklärung und, wenn immer möglich, zu ihrer vergleichsweisen Erledigung Einigungsverhandlungen durchführt und über deren Ergebnisse ein Protokoll aufnimmt.