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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Projektierung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 173 EG zum ZGB · b) Projektierung

1. Die Genossenschaft beauftragt einen Fachmann mit der Ausarbeitung des Projektes samt Kostenvoranschlag.

2. Mit der Projektierung ist, insbesondere wenn diese eine Güterzusammenlegung zum Gegenstand hat, die Schätzung aller Grundstücke des Einzugsgebietes (Bonitierung) durchzuführen. Zugleich ist der alte Besitzstand, einschliesslich der beschränkten dinglichen Rechte, festzustellen.

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