211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Regierungsrätliche Genehmigung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 170 EG zum ZGB · d) Regierungsrätliche Genehmigung
1. Die Statuten und das Protokoll mit den der Gründungsversammlung vorgelegten Angaben über das Projekt und über dessen Finanzierung sind dem Regierungsrat einzureichen.
2. Mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erhält die Flurgenossenschaft die juristische Persönlichkeit.
3. Bilden das Projekt oder die Kostenverteilung Bestandteil der Statuten, sind diese dem Einspracheverfahren gemäss Art. 174 zu unterstellen.