211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anwendbares Recht
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - A. Bürgerliche Ehrenfähigkeit
Art. 17 EG zum ZGB · Anwendbares Recht
1. Die Voraussetzungen des Bestandes und die Gründe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenfähigkeit sind im öffentlichen Recht festgesetzt.
2. Das eidgenössische Recht bestimmt die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Ehren und Rechte.
3. Für die Ausübung der aktiven Bürgerrechte in kantonalen Angelegenheiten ist das kantonale öffentliche Recht massgebend (Art. 19-21 der Kantonsverfassung).