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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 169 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Annahme der Statuten

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 169 EG zum ZGB · c) Annahme der Statuten

1. Der Gründungsversammlung ist ein von den Initianten, gegebenenfalls unter Mitwirkung des vom Gemeinderat bestimmten Vorsitzenden, ausgearbeiteter Statutenentwurf zur Beratung und Abstimmung vorzulegen.

2. Der Entwurf hat namentlich die erforderlichen Bestimmungen zu enthalten über

a) den Zweck der Genossenschaft und die Art und Durchführung des seiner Verwirklichung dienenden Unternehmens;

b) das Einzugsgebiet, nach dem sich die Mitgliedschaft bestimmt;

c) die Kostenverteilung;

d) die Organe der Genossenschaft wie Vorstand, Kontrollstelle, technische Kommission (Bauausführungs- oder Schätzungskommission);

e) den Unterhalt der Anlagen, welche geschaffen werden sollen.

3. Zur Annahme der Statuten bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Grundeigentümer.

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