211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Gründungsbeschluss
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 168 EG zum ZGB · b) Gründungsbeschluss
1. Nachdem das Einzugsgebiet vorläufig bestmöglich bestimmt und ein Statutenentwurf ausgearbeitet ist, wird die Gründungsversammlung einberufen und zwar unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
2. Wenn die Mehrzahl der Grundeigentümer, welchen zugleich mehr als die Hälfte des Bodens im Einzugsgebiet gehört, dem Unternehmen zustimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden, aber ordnungsgemäss eingeladenen Grundeigentümer gelten als zustimmend.
3. Besteht Dringlichkeit, trifft der Regierungsrat nötigenfalls die erforderlichen Anordnungen gemäss Art. 27.