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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 167 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Gründung der Flurgenossenschaft a) Vorbereitung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 167 EG zum ZGB · 1. Gründung der Flurgenossenschaft a) Vorbereitung

1. Zur Durchführung von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Alpverbesserungen, zur Zusammenlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und zur Erschliessung von Bauland sowie zum Unterhalt bestehender Wege können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft zusammenschliessen.

2. Die lnitianten können selber das Gründerkomitee bilden, oder sie können verlangen, dass der Gemeinderat mitwirke, indem er eine sachkundige Persönlichkeit bezeichnet, welche die Gründung der Genossenschaft leitet.

3. In diesem Falle haben die Initianten dem Gemeinderat in schriftlicher Eingabe ihr Begehren zu begründen und namentlich den Zweck, die Art der Durchführung, das Einzugsgebiet mit den Namen seiner Grundeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung ihres Vorhabens darzulegen.

4. Auf Grund dieser Angaben erlässt der Gründungsleiter an alle Interessenten die Einladung zu einer Orientierungssitzung.

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