211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 166 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Fusswege
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Vierter Abschnitt: Wegrechte
Art. 166 EG zum ZGB · 4. Fusswege
1. Fusswege dürfen nicht zum Fahren benutzt werden.
2. Werden sie eingezäunt, sind sie bis zu einer Breite von mindestens einem Meter offen zu halten.