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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 166 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Fusswege

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Vierter Abschnitt: Wegrechte
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Art. 166 EG zum ZGB · 4. Fusswege

1. Fusswege dürfen nicht zum Fahren benutzt werden.

2. Werden sie eingezäunt, sind sie bis zu einer Breite von mindestens einem Meter offen zu halten.

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