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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Wegrechte als Gemeindedienstbarkeiten

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Vierter Abschnitt: Wegrechte
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Art. 164 EG zum ZGB · 2. Wegrechte als Gemeindedienstbarkeiten

1. Das Recht der Einwohner der Gemeinde oder einer Siedlung innerhalb der Gemeinde zur Benutzung von Wegen, Brücken und Stegen, welche nicht als besondere Grundstücke ausgemarcht sind, wird im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB eingetragen.

2. Die Pflicht zum Unterhalt neuer Dienstbarkeitswege richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 741 ZGB).

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