Art. 163 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Privatrechtliche Vorschriften 1. Der Winterweg
Art. 163 EG zum ZGB · II. Privatrechtliche Vorschriften 1. Der Winterweg
1. Wo ein Winterweg besteht (Recht auf einen Fahr- oder Schlittweg zur Winterszeit), darf in der Zeit vom 1. November bis zum 1. März nötigenfalls mit Holz, Heu, Dünger, Streue und Baumaterialien für Haus und Hof und zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften über fremden Boden mit Schlitten oder Wagen gefahren werden, wenn der Boden gefroren oder mit ausreichendem Schnee für eine Schlittbahn bedeckt ist.
2. Ausnahmsweise, in Fällen besonderer Dringlichkeit, kann der Winterweg auch befahren werden, wenn keine Schlittbahn vorhanden und der Boden nicht gefroren ist, jedoch nur gegen Ersatz des verursachten Schadens.
3. Die Ausübung mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen ist gestattet, aber nur gegen Ersatz des dadurch zusätzlich verursachten Schadens.