Art. 155 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Stützmauern
Art. 155 EG zum ZGB · 5. Stützmauern
1. Stützmauern gehören dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sie errichtet wurden und sind von ihm zu unterhalten (Art. 103 Abs. 2).
2. Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen worden ist.
3. Kann weder nachgewiesen noch aus dem Zweck der Mauer geschlossen werden, vom Eigentümer welchen Grundstückes sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe.
4. Wenn der Nachbar, der kein Miteigentum an der an oder auf der Grenze stehenden Stützmauer hat, auf seinem Grundstück bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Verpflichtung zur Erstellung der Stützmauer begründen würde, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden.
5. Die Kosten des Einkaufs und des Unterhaltes sind nach dem beidseitigen Interesse zu bemessen (Art. 698 ZGB).