211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 154 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Eigentumsverhältnisse
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 154 EG zum ZGB · 4. Eigentumsverhältnisse
1. Von Vorrichtungen, die der Einfriedigung eines Grundstückes gegenüber einem offenen anstossenden Grundstück dienen, wird vermutet, dass sie Bestandteil oder Zugehör des Ersteren sind.
2. Dasselbe gilt für Einfriedigungen, die ein Grundstück gegen Strassen, öffentliche Plätze, Weide und Wald abschliessen.
3. Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung und zum gegenseitigen Schutz der aneinander grenzenden Grundstücke auf der Grenze, wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet (Art. 670 ZGB).