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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 153 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - f) Häge gegenüber Wegen, Strassen und Eisenbahnen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
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Art. 153 EG zum ZGB · f) Häge gegenüber Wegen, Strassen und Eisenbahnen

1. Bei Einfriedigungen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen sowie Eisenbahnen ist Art. 142 sinngemäss anwendbar.

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