211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 152 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Gefährliche Häge
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 152 EG zum ZGB · e) Gefährliche Häge
1. Längs Wegen und Strassen sind Häge, welche Menschen und Tiere gefährden, verboten.