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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 152 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Gefährliche Häge

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
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Art. 152 EG zum ZGB · e) Gefährliche Häge

1. Längs Wegen und Strassen sind Häge, welche Menschen und Tiere gefährden, verboten.

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