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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 151 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Einfriedigung gefährlicher Stellen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
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Art. 151 EG zum ZGB · d) Einfriedigung gefährlicher Stellen

1. Brücken, Stege, Teiche, Wassersämmler, Steinbrüche, Gruben, überhaupt gefährliche Stellen sind durch zweckentsprechende, solide Häge einzufriedigen.

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