211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Betreten des Nachbargrundstückes
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 150 EG zum ZGB · c) Betreten des Nachbargrundstückes
1. Das Betreten des nachbarlichen Grundstückes bei der Anbringung oder beim Unterhalte des Hages ist, soweit nötig, gestattet.