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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Betreten des Nachbargrundstückes

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
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Art. 150 EG zum ZGB · c) Betreten des Nachbargrundstückes

1. Das Betreten des nachbarlichen Grundstückes bei der Anbringung oder beim Unterhalte des Hages ist, soweit nötig, gestattet.

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