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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Vorbehalt weiterer Formen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen - B. Veröffentlichung
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Art. 15 EG zum ZGB · 4. Vorbehalt weiterer Formen

1. Die im eidgenössischen Recht vorgeschriebenen andern Formen der Veröffentlichung bleiben vorbehalten, ebenso die Befugnisse der zuständigen kantonalen und Gemeindebehörden zu weitern zweckmässigen Veröffentlichungen.

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