211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Änderung der Kulturart
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Dritter Abschnitt: Einfriedigungen
Art. 149 EG zum ZGB · b) Änderung der Kulturart
1. Wenn eine Weide in einen Acker, in eine Wiese oder Waldung umgewandelt wird, oder umgekehrt diese Letzteren in eine Weide, so hat derjenige, dem bis anhin die Besorgung der Hagung oblag, noch während drei Jahren diese Verpflichtung zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt Art. 148. Jedoch muss der Hag in unklagbarem Zustand übergeben werden.